Die Ausübung von Beschäftigungen nach §
2 Nr. 1 und 2, §§
3,
3a,
3b,
4 Nr. 1 bis 3, §§
5,
7 Nr. 3 bis 5, §§
9 und
12 der
Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.
(1) Geduldeten Ausländern (§
60a des
Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§
39 bis 41 des
Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach §
39 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt
- 1.
- für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2.
- wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach §
13 erteilt.