Artikel 46 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung


Artikel 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 G. v. 10. Dezember 2008 BGBl. I S. 2401 m.W.v. 11. Januar 2009

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Frühere Fassungen von Artikel 46 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2401

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 46 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 EGBGB Gewillkürte Stellvertretung (vom 17.06.2017)
... über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken ist das nach Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 46 zu bestimmende Recht anzuwenden. (7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
Artikel 5 IntZiVerfRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken ist das nach Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 46 zu bestimmende Recht anzuwenden. (7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2401
Artikel 1 EG864-2007AnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III" ersetzt. 4. In Artikel 46 werden die Wörter „Artikeln 43 bis 45" durch die Wörter „Artikeln 43 und ... 45" durch die Wörter „Artikeln 43 und 45" ersetzt. 5. Nach Artikel 46 wird folgender Siebter Abschnitt eingefügt: „Siebter Abschnitt Besondere ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt. b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt: „Drittes Kapitel Angleichung  ...


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