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§ 120 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 120 Vollstreckung



(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) 1Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. 2Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. 3In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.



 

Zitierungen von § 120 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
§ 56 AVAG Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage (vom 26.02.2013)
... oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 33 AUG Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
... eingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ...
§ 65 AUG Vollstreckung
... die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
§ 66 AUG Vollstreckungsabwehrantrag (vom 26.02.2013)
... Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens. (3) Der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 9 PKHuBerHÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... erscheint." 2. In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 und 3 sowie ... Wörter „§ 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3" ...

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887
Artikel 1 AUGuaÄndG Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
... Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... Übereinkommen" und nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 2 AUGuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... sind. (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...