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§ 4 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen



(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unterliegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer,

2.
seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,

3.
seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.

(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.

(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn

1.
Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet werden, hierauf beim Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder

2.
zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern.

(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.



 

Zitierungen von § 4 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GPSG Inverkehrbringen und Ausstellen
... an Sicherheit und Gesundheit genügt. (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unterliegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei ...
§ 5 GPSG Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
... Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. Absatz 2 gilt für den Händler ...
§ 7 GPSG GS-Zeichen
... Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit ...
§ 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
... sind, ist davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften entsprechen. (3) Die zuständigen ... wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. Sie ist insbesondere befugt, 1. das Ausstellen eines Produkts ... 1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind, 2. Maßnahmen anzuordnen, die ... dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, 3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer ... 6. zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den Verkehr gebracht wird, 7. die ... den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den ... einem Zeichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt ... herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind. (8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte ...
§ 13 GPSG Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
... Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten zu beraten, 2. die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeichneten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 3 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 4 " durch die Angabe „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" und ...