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Änderung §§ 50a bis 50d SGG vom 01.01.2009

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§ 50a SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§§ 50a bis 50d SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung

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§ 50a


(Text neue Fassung)

§§ 50a bis 50d


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Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Sozialgerichtsbarkeit

1. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,

2. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ausgeübt wird. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Besetzung der Spruchkörper gelten entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.




(aufgehoben)