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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 2 Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 1 Nutzungsvoraussetzungen

§ 56 Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA



(1) Die Berücksichtigung von Adressrisikopositionen nach dem IRBA für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen nach § 104 setzt voraus, dass das Institut

1.
eine IRBA-Zulassung der Bundesanstalt nach § 58 erhalten hat,

2.
für jedes für den IRBA zu verwendende Ratingsystem die Positionen des Neugeschäfts nach § 68 Abs. 1 und des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4, die in den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems nach § 108 fallen, vollständig erfasst hat,

3.
die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält,

4.
die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und

5.
den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan einhält; insbesondere ist das Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts nach § 65 nach spätestens 2,5 Jahren und der Austrittsschwelle nach § 66 nach spätestens 5 Jahren nachzuweisen sowie die fortwährende Einhaltung einer einmal erreichten Schwelle sicherzustellen.

Bis zur erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems für den IRBA für die bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen zu verwendenden Schätzungen von Risikoparametern muss ein Institut über die historischen Daten über den nach den Mindestanforderungen an den IRBA erforderlichen Beobachtungszeitraum verfügen, die Aussagekraft der Schätzungen für einen angemessenen Zeitraum durch Vergleich mit den historischen Daten plausibilisiert haben, mindestens einmal die sich damit ergebenden risikogewichteten IRBA-Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen berechnet haben und die Erfahrungsanforderungen nach § 63 Abs. 1 erfüllen. Ein Institut darf ein Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erst dann für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken verwenden, wenn dessen Verwendung für den IRBA nach bestandener Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der IRBA-Zulassung festgelegt ist.

(2) Erbringt das Institut nicht die Nachweise nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder stellt die Bundesanstalt im Rahmen einer Eignungsprüfung nach § 62 Satz 2 oder auf andere Weise fest, dass das Institut seinen durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan oder einen Plan nach § 67 Abs. 4 Satz 2 nicht einhält, kann die Bundesanstalt dem Institut aufgeben,

1.
diesen Umstand unter Verwendung des Offenlegungsmediums nach § 320 offen zu legen,

2.
einen angepassten Umsetzungsplan zur Genehmigung vorzulegen,

3.
für Geschäftsbereiche, für die die Risikopositionen noch nicht nach § 67 Abs. 2 im Zähler für einen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, einen durch die Bundesanstalt festzulegenden Aufschlag auf diese risikogewichteten Positionswerte vorzuhalten oder

4.
für Geschäftsbereiche, für die die Risikopositionen bereits nach § 67 Abs. 2 im Zähler für einen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jeweils den höchsten der risikogewichteten Positionswerte zu verwenden, die sich für die jeweilige Risikoposition,

a)
falls sie nicht zu einer Art von Risikopositionen zählt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fällt, als risikogewichteter IRBA-Positionswert und als risikogewichteter KSA-Positionswert ergeben, und

b)
falls sie zu einer Art von Risikopositionen zählt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fällt, als risikogewichteter IRBA-Positionswert bei Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierter Verlustquote bei Ausfall und prognostiziertem Konversionsfaktor, als risikogewichteter IRBA-Positionswert bei Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall und des aufsichtlichen Konversionsfaktors und als risikogewichteter KSA-Positionswert ergeben.

(3) Das Institut muss mit Erteilung der IRBA-Zulassung für jedes Ratingsystem, dessen Verwendung für den IRBA in der IRBA-Zulassung festgelegt ist, sämtliche Adressrisikopositionen aus Geschäften, die zum Neugeschäft nach § 68 Abs. 1 oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft nach § 68 Abs. 4 des den Anwendungsbereich des Ratingsystems bildenden Geschäftsbereichs zählen, einheitlich und dauerhaft mit diesem Ratingsystem erfassen sowie den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und die erwarteten Verlustbeträge so ermitteln, wie dies die dem Institut erteilte IRBA-Zulassung für jede Art von IRBA-Positionen festlegt. Nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt ist es zulässig,

1.
für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen nicht mehr die eigenen Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren zu verwenden,

2.
für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c fallende Arten von IRBA-Positionen das IRBA-Risikogewicht auf andere Weise zu ermitteln, als in der dem Institut erteilten IRBA-Zulassung festgelegt,

3.
für IRBA-Positionen zum KSA überzugehen.

Eine Zustimmung nach Satz 2 ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.


Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 1 Ratingsysteme

Titel 2 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools

§ 112 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools



(1) Das Institut muss spezifische Definitionen, Verfahren und Merkmale für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu den Ratingstufen oder Risikopools innerhalb eines Ratingsystems haben, die jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
Die Definitionen und Merkmale für Ratingstufen oder Risikopools müssen ausreichend detailliert sein, um denjenigen, die mit der Zuordnung von Risikoeinstufungen beauftragt sind, zu ermöglichen, Schuldner oder Geschäfte, die vergleichbare Risiken darstellen, konsistent gleichen Ratingstufen oder Risikopools zuzuordnen. Diese Konsistenz muss über Geschäftszweige, Organisationseinheiten und geographische Standorte hinweg gewährleistet sein.

2.
Die Dokumentation des Risikoeinstufungsverfahrens muss es sachverständigen Dritten erlauben, die Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen und zu replizieren und die Angemessenheit der Zuordnungen zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool zu beurteilen.

3.
Die Zuordnungskriterien müssen im Einklang mit den internen Kreditgewährungsstandards des Instituts und seinen Verfahrensweisen für die Behandlung von Problemschuldnern und problembehafteten Geschäften stehen.

(2) Das Institut muss bei der Zuordnung von Schuldnern und Geschäften zu Ratingstufen oder Risikopools alle relevanten Informationen berücksichtigen. Die Informationen müssen aktuell sein und müssen es dem Institut ermöglichen, das künftige Leistungsverhalten für die IRBA-Position zu prognostizieren. Je weniger Informationen das Institut hat, desto konservativer müssen seine Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen für Schuldner und für Geschäfte oder zu Risikopools sein. Wenn das Institut eine externe Risikoeinstufung als einen primären bestimmenden Faktor für die interne Zuordnung zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool verwendet, muss es sicherstellen, dass es auch andere relevante Informationen berücksichtigt.


Titel 3 Zuordnung von IRBA-Positionen

§ 114 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



Jede IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft muss im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet werden.