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Anstehende Änderungen

(Sachgebiet 96 Luftverkehr und untergeordnete Sachgebiete)

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amtreten folgende Normen bzw. Teile der Norm in Kraft deren Artikel bzw. §ändert ggf. folgende Norm(en) bzw. hebt diese auf
18.04.2024Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
vom 06.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 374)
Änderungen / Synopse
Artikel 1Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
Artikel 2Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertdreiundzwanzigsten Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug­verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn)
vom 18.12.2023 (BGBl. 2024 I Nr. 4)
Artikel 1Zweihundertdreiundzwanzigsten Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug­verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn)
13.06.2024Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
vom 23.01.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 40)
Artikel 1Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug­verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen)
vom 09.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 93)
Artikel 1Hundertachtundfünfzigste Durchführungs­verordnung zur Luft­verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug­verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen)