Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 24 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 24 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 FinDAGebV § 1, Anlage

Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 37 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 38 eingefügt:

„38 Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 29 folgende Nummer 30 angefügt:

„30 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858".

b)
Nach Nummer 29.7 werden die folgenden Nummern 30 und 30.1 angefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2022/858
 
30.1Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer
Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10
der Verordnung (EU) 2022/858
Nach
Zeitaufwand".




 

Zitierungen von Artikel 24 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 5 KrZwMGEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...