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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 35 Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
(2) 1In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ein. 2Dabei wird jede Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach gewichtet.
Zitierungen von § 35 MntDBwVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MntDBwVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 MntDBwVVDV Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
... für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und 3. die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen ...
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