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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 35 Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.

(2) 1In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ein. 2Dabei wird jede Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach gewichtet.



 

Zitierungen von § 35 MntDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 MntDBwVVDV Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
... für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und 3. die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen ...