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§ 4b - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände



(1) 1Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über

1.
die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,

2.
die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen,

3.
die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen und die Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie

4.
die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.

2Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Verbraucherverbände, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.



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Frühere Fassungen von § 4b UKlaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 02.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
aktuellvor 02.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4b UKlaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4f UKlaG Verordnungsermächtigung (vom 13.10.2023)
...  3. den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und 4. der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten ...
§ 16 UKlaG Bußgeldvorschriften (vom 13.10.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten ...
§ 17 UKlaG Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (vom 02.12.2020)
... 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen. (2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 8b UWG Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (vom 13.10.2023)
... qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände ... Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und ...
§ 20 UWG Bußgeldvorschriften (vom 13.10.2023)
... verweist, oder 5. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 des ...

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 22 QEWV Inhalt der Berichtspflichten (vom 13.10.2023)
... Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten ... nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.  ... bereitgestellte Formular zu verwenden. (2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten ... anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben: 1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten ... bestimmbaren Vertragsstrafen. (4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der ... nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes ...
§ 23 QEWV Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten (vom 13.10.2023)
... qualifizierte Einrichtungen ihre Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des ... nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat das Bundesamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für faire Verbraucherverträge
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
Artikel 3 VeVeÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... fünf Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des ...

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... begünstigt werden. (3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 8c Verbot ... Einwilligung wirbt, 2. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des ...
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt: „§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen (1) ... Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. § 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten (1) Die qualifizierten Einrichtungen, die ... und 2. zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1 ." 4. Der bisherige § 4a wird § 4e und in Absatz 2 Satz 3 wird nach der ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4b Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2, einen dort genannten ... 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen. (2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt. 11. § 4b wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... 3. den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und 4. der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten ... 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 4b Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2," durch die ... Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2," durch die Wörter „ § 4b Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3," und das Wort ...
Artikel 13 VRUG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände ... Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und ... Nummer 3 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2" werden durch die ... mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2" werden durch die Wörter „ § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3" ersetzt.  ...