§ 512 Abweichende Vereinbarungen
1Von den Vorschriften der
§§ 491 bis 511,
514 und
515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Frühere Fassungen von § 512 BGB
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interne Verweise§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 01.07.2018) ... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ... 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe § 507 ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507" durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt. ... die Angabe „§§ 495, 499 bis 507" durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „solchen ... zustande kommen, nicht anzuwenden." 30. Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt gefasst: „§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige ... 30. Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt gefasst: „§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1) Die Vorschriften der §§ ... 36. Der bisherige § 505 wird § 510. 37. Der bisherige § 506 wird § 511 und darin die Angabe „505" durch die Angabe „510" ersetzt ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen ... In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2 und die §§ 506 bis 509" durch die Wörter „§ 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis ... wird die Angabe „§§ 491, 499" durch die Angabe „§§ 491 und 506 " ersetzt. (9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Der bisherige Untertitel 4 wird Untertitel 5. 36. Der bisherige § 511 wird § 512 und in Satz 1 wird die Angabe „510" durch die Angabe „511" ersetzt. ... „510" durch die Angabe „511" ersetzt. 37. Der bisherige § 512 wird § 513 und in Satz 1 wird die Angabe „511" durch die Angabe „512" ... eingefügt. 44. In § 655e Absatz 2 wird die Angabe „§ 512 " durch die Angabe „§ 513" ...
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