Artikel 70 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 70 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 70 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 AO § 2a, § 27, § 30, § 31, § 31a, § 31b, § 32a, § 32f, § 82, § 93, § 93a, § 108, § 119, § 128, § 210, § 211, § 216, § 361, § 364, mWv. 1. Januar 2020 § 93

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst:

§ 211 Pflichten der betroffenen Person".

b)
In der Angabe zu § 364 wird das Wort „Mitteilung" durch das Wort „Offenlegung" ersetzt.

2.
In § 2a Absatz 3 wird nach der Angabe „L 314 vom 22.11.2016, S. 72" die Angabe „; L 127 vom 23.5.2018, S. 2" eingefügt.

3.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene" durch die Wörter „Die betroffene Person" ersetzt.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
In Absatz 10 wird die Angabe „5 oder" durch die Angabe „5 und" ersetzt.

5.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

6.
In § 31a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

7.
In § 31b Absatz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

8.
In § 32a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

9.
§ 32f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend" durch die Wörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „gilt Absatz 1 entsprechend" durch die Wörter „gilt Absatz 2 entsprechend" ersetzt.

10.
In § 82 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffene" durch die Wörter „Die betroffene Person" ersetzt.

11.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," durch die Wörter „der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
 
cc)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" durch die Wörter „die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," ersetzt.

dd)
In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" durch die Wörter „der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

12.
§ 93a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" und die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

13.
In § 108 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

14.
In § 119 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

15.
In § 128 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

16.
In § 210 Absatz 3 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Die Betroffenen" durch die Wörter „Die betroffenen Personen" ersetzt.

17.
Die Überschrift zu § 211 wird wie folgt gefasst:

§ 211 Pflichten der betroffenen Person".

18.
In § 216 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Betroffenen" durch die Wörter „die betroffenen Personen" ersetzt.

19.
In § 361 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

20.
§ 364 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Mitteilung" durch das Wort „Offenlegung" ersetzt.

b)
In der Vorschrift wird das Wort „mitzuteilen" durch das Wort „offenzulegen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 70 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 70 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 155 2. DSAnpUG-EU Inkrafttreten
... Buchstabe b und c sowie Artikel 127 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd tritt am 1. Januar 2020 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
Eingangsformel 5. MVÄndV
... 18 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden sind, verordnet die ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 816
Eingangsformel 6. MVÄndV
... 18 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden sind, verordnet die ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Eingangsformel 6. StRVÄndV
... aaa des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sowie § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) und § 139d Nummer 4 durch Artikel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Eingangsformel MVÄndV
... Abgabenordnung, von denen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 70 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden sind, verordnet die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 26 StV-DSAnpUG-EU Folgeänderungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§§ 171 bis 175" die ...


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