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Synopse aller Änderungen des FuAG am 14.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2024 durch Artikel 1 des FuAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FuAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FuAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
FuAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil
    § 5 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software
    § 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
    § 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung
    § 8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
    § 9 Allgemeine Pflichten des Herstellers
    § 10 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
    § 11 Bevollmächtigter des Herstellers
    § 12 Allgemeine Pflichten des Einführers
    § 13 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
    § 14 Pflichten des Händlers
    § 15 Einführer oder Händler als Hersteller
    § 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Konformität von Funkanlagen
    § 17 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen
    § 18 Konformitätsbewertungsverfahren
    § 19 CE-Kennzeichnung von Funkanlagen
    § 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
    § 21 Technische Unterlagen
Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
    § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Bundesnetzagentur
    Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse
       § 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
    Unterabschnitt 2 Marktüberwachung, Schutz von Personen
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       § 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht


       § 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen
       § 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen
       § 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
       § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
       § 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
       § 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
       § 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
       § 31 Auskunftsrechte
       § 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern
    Unterabschnitt 3 Schnittstellenbeschreibung
       § 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur
    Unterabschnitt 4 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
       § 34 Zwangsgeld
       § 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung
       § 36 Vorverfahren
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
    § 37 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
    § 38 Übergangsbestimmung

§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs


(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt; als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten

a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden,

b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie

c) Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden,

2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1),

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3. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) fallen,



3. die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 2) fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:

a) Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind,
und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung,

b) unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1
der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind,

4. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden,

5. Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für

a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder

b) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

2 Die §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 anzuwenden sowie auf Funkanlagen im Sinne der Nummer 5, soweit diese nicht Zwecken der Verteidigung dienen.

(2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben

1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen sowie über die Anforderungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,

2. Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, beruhen,

3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,

4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkgeräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs,

5. immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funkanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

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2) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

§ 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen


(1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist:

1. der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;

2. die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit.

(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen.

(3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:

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1. Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.



1. Sie sind mit anderem Zubehör kompatibel als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die in Absatz 4 ausdrücklich genannt sind.

2. Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.

3. Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.

4. Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.

5. Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.

6. Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.

7. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.

8. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.

9. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.

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(4) Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.

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§ 4a (neu)




§ 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil


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(1) Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern die Möglichkeit an, die in § 4 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so hat der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern immer auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.

(2) 1 Wird eine Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt, müssen die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang der Funkanlage enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand des zutreffenden Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU kenntlich gemacht wird. 2 Das Piktogramm ist gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzudrucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. 3 Im Fall des Fernabsatzes muss sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden.

§ 12 Allgemeine Pflichten des Einführers


(1) Der Einführer darf nur Funkanlagen in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf eine Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1. der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in diesem die Konformität nachgewiesen wurde,

2. die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen,

3. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist,

4. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind und

5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) 1 Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass die Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2 Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) 1 Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. 2 Ist dies nicht möglich, nimmt der Einführer die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. 3 Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) 1 Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von der Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Einführer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. 2 Der Einführer führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. 3 Der Einführer unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten.

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(7) Wenn Einführer Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr bringen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Fall des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.

§ 14 Pflichten des Händlers


(1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass

1. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist,

2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind,

3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und

4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1 erfüllt hat.

(2) 1 Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2 Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(4) 1 Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen. 2 Ist das nicht möglich, nimmt der Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. 3 Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) 1 Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität einer Funkanlage erforderlich sind. 2 Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3 Der Händler hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurde.

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(6) Wenn Händler Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 auf dem Markt bereitstellen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.

§ 18 Konformitätsbewertungsverfahren


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(1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:



(1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 4 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/53/EU,

2. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU oder

3. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(2) Bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

(3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU,

2. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(4) 1 Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedingungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen. 2 In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berücksichtigen. 3 Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigurationen erstrecken.

(5) 1 Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 19 an. 2 Die EU-Konformitätserklärung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. 3 Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt.

(6) 1 Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. 2 Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.



§ 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen


(1) 1 Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind. 2 Dies schließt gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich der Software ein. 3 Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. 4 Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) 1 Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen. 2 Wird nur die Kopie der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss darin die Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.

(3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Informationen beizufügen:

1. das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder in denen die Funkanlage betrieben wird, und

2. die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenzband oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird.

(4) 1 Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates diese Beschränkungen gelten. 2 Bedarf eine Funkanlage einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanleitung vollständig anzugeben. 3 Die Art und Weise der Darstellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.

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(5) Bei Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 müssen in der Gebrauchsanleitung die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen gemäß Anhang Ia Teil II der Richtlinie 2014/53/EU enthalten sein.

(6) 1 Jeder Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4, müssen die in Absatz 5 genannten Informationen außerdem auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sein. 2 Dieses Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzubilden und gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzubringen oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. 3 Wenn es keine Verpackung gibt, muss ein Aufkleber mit dem Etikett gut sichtbar und lesbar auf der Funkanlage angebracht werden. 4 Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, muss das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage ausgedruckt werden. 5 Im Falle des Fernabsatzes muss sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe befinden.

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§ 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht




§ 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. 2 Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.



(1) 1 Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage

1.
die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet,

2.
andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet oder

3. mindestens einer der anwendbaren grundlegenden Anforderungen nach § 4 nicht entspricht,

so
prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. 2 Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.

(2) 1 Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder zurückzurufen. 2 Die Bundesnetzagentur unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über das Ergebnis ihrer Prüfung.

(3) 1 Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür zu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2 Die Bundesnetzagentur fordert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem Vorbehalt auf, dass sie von der Kommission entsprechend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.



§ 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.



(1) Unbeschadet des § 24 fordert die Bundesnetzagentur, wenn sie eine formale Nichtkonformität feststellt, den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn

1. die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 angebracht wurde,

2. die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht wurde,

3. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,

4. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind,

6.
die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,

7.
die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder

8.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.



5. das Piktogramm nach § 4a Absatz 2 oder das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht ordnungsgemäß erstellt wurde,

6. das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht beigelegt wurde,

7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § 4a Absatz 2 beziehungsweise § 20 Absatz 6 angebracht oder abgebildet wurde,

8.
die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind,

9.
die in § 20 Absatz 1, 3 und 5 genannten Informationen, die in § 20 Absatz 2 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 20 Absatz 4 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen der Funkanlage nicht beiliegen,

10. die
Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,

11.
die Anforderungen des § 4a Absatz 1 an die Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer, bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben, nicht erfüllt werden,

12. die Anforderungen des §
6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder

13.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.

(3) 1 Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2 § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



§ 38 Übergangsbestimmung


vorherige Änderung

1 Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. 2 Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden.



(1) Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(2) 1 Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.1 bis 1.12 der Richtlinie 2014/53/EU,
die vor dem 28. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 4, den §§ 4a, 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen. 2 Das gilt ebenso für Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. April 2026 in Verkehr gebracht wurden.