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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze (HdlDlStatGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); Geltung ab 04.03.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 8 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 GWB § 47c

In § 47c Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Energiestatistikgesetz" die Wörter „und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 HdlDlStatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlDlStatGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 HdlDlStatGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (3) Die Artikel 4 und 7 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in ...