Artikel 21 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 JGG § 35, § 81, § 109

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 35 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Jugendschöffen und -hilfsschöffen" durch die Wörter „Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen" ersetzt.

2.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 81 Adhäsionsverfahren".

b)
Die Wörter „die Entschädigung des Verletzten" werden durch die Wörter „das Adhäsionsverfahren" ersetzt.

3.
In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Verletzten" durch das Wort „Antragstellers" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 StPOuaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuaFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Bekanntmachung RLUmsBek
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099 ) geändert worden ist, 10. § 12 Absatz 1 und § 46 des Gesetzes über ...


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