Artikel 4 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung (LuftGerPVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 4 ändert mWv. 17. Dezember 2021 LuftVZO § 1

Dem § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät."



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