Artikel 5 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften (MORÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 (Nr. 9); Geltung ab 18.03.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 5 Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 18. März 2022 SchwHKlV § 1, § 4a (neu)

Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" durch die Wörter „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."



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