Artikel 14 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 14 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2023 BetrAVG § 6

§ 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."



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