Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (6. SchwbAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323; Geltung ab 01.01.2024
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 162 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 SchwbAV § 46

In § 46 Satz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird das Wort „bewilligt" durch das Wort „beantragt" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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