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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (DECHPolVtrEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Mai 2024 RVG § 42, § 51, § 59a, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Rechtshilfe in Strafsachen" ein Komma und die Wörter „in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

2.
In § 59a Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „durch" die Wörter „und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes" eingefügt.

3.
Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 1 nach dem Wort „Strafsachen" ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

b)
In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 1 werden nach dem Wort „Strafsachen" ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

c)
In Vorbemerkung 6.1.1 werden nach dem Wort „Strafsachen" die Wörter „oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.