§ 13 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 2129-8-31-1 Umweltschutz
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§ 13 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 ändert mWv. 16. Januar 2024 31. BImSchV

(1) 1Die Vorschriften gelten

1.
für bestehende Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 4. Dezember 2023 und

2.
für bestehende Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 9. Dezember 2024.

2Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1Die Vorschriften gelten für alle bestehenden Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen, ab dem 16. Januar 2029. 2Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3§ 6 Absatz 5 Nummer 2 geht der Regelung in Satz 1 vor.



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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Januar 2024.



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