Artikel 6 - Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (2. HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VI § 287g

In § 287g Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird die Angabe „600 Millionen" durch die Angabe „1,2 Milliarden" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. HFinG 2024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft. (4) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. März 2024 in Kraft. (5) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (6) Artikel 7 tritt am 1. April 2024 in ...


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