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Artikel 24 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 24 ändert mWv. 14. Mai 2024 SchwarzArbG § 7

§ 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.