Artikel 8 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)

G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152; Geltung ab 16.05.2024, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 8 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AufenthV offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

b)
Die Angabe zu § 76c wird wie folgt gefasst:

§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik".

2.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Strafvollzugsbehörden" durch das Wort „Justizvollzugsbehörden" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

3.
§ 76b wird wie folgt gefasst:

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

1.
der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

4.
der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.

In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden."

4.
§ 76c wird wie folgt gefasst:

§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten."

5.
Folgende Anlage E wird angefügt:

„Anlage E Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

1.
BSI TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications

2.
BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications

3.
BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen".

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Zitierungen von Artikel 8 DÜV-AnpassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 DÜV-AnpassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DÜV-AnpassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 DÜV-AnpassG Inkrafttreten
... g Doppelbuchstabe bb, Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Buchstabe x und y, die Artikel 8 bis 10 und 12 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe a ...


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