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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
in besonderem Maße entspricht,
gut
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht,
befriedigend
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
im Allgemeinen entspricht,
ausreichend
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten,
ungenügend
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten.


(2) Die Prüfungskommission vergibt für jede Einzelleistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfungen ermittelt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 14 und 15) als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

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Zitierungen von § 18 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-hADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LAP-hADV Gesamtergebnis
... Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von Noten und Rangpunkten gemäß § 18 Abs. 1 auch als Note ausgedrückt. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, ...