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§ 11 - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 11 Leistungspflicht der Baulastträger



(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen können verpflichtet werden,

1.
ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wiederherzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,

2.
Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,

3.
bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen.

(2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehrverwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben unberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Ausführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden herzustellen.



 

Zitierungen von § 11 Verkehrssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VerkSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VerkSiG Leistungspflichtige
... -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet. (2) Eisenbahnen im ...
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... Leistungen nach den §§ 10 bis 12 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des ... ein Vorschuß zu leisten ist, wenn sie auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3, des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 12 zu baulichen Maßnahmen verpflichtet sind. (2) ... die Behörden, die die Verpflichtung zur Leistung nach den §§ 10 bis 12 ausgesprochen oder entschädigungspflichtige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 8 ESVG Unterstützende Leistungen (vom 09.03.2023)
... Logistik und Mobilität Verkehrsleistungen anfordern, 2. nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des ...

Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (VSGZustV)
V. v. 12.08.1992 BGBl. I S. 1529; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 2 VSGZustV Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen
... öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: a) Straßen, deren ...