Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2011 durch Artikel 1 der 3. BMeldDÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 325

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter
§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister
§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt
§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen
§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten
§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern
§ 10 Übermittlung durch Übersendung von Disketten
§ 11 Datenübermittlung durch Datenübertragung
§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 2 (zu § 3)
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4a
(Text neue Fassung)

Anlage 4a (aufgehoben)
Anlage 4b
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11a


Anlage 11a (aufgehoben)
Anlage 11b

§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

5. an das Bundesamt für Justiz im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4a,



5. (aufgehoben)

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an das Bundeszentralamt für Steuern und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)



(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

(4) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

---
*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen



---
*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen
***) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß durchgeführt


§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten


(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29661 zu verwenden und zu beschriften,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9, 11a und 11b.



2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9 und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,

6. Erstellungsdatum.

Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.



§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern


(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1. Magnetbänder nach DIN EN 21864 zu verwenden,

2. die Magnetbänder nach DIN 66015 oder nach DIN EN 25652 zu beschriften,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9, 11a und 11b.



3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9 und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6. Erstellungsdatum,

7. Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4a




Anlage 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 1998 S. 3266 - 3268)



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11a




Anlage 11a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1998 S. 3272)



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed