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§ 34 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)

G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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§ 34 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 34 GAD

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 51 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 GAD

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... anderer Staatsangehörigkeit Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 34 (weggefallen) § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 36 ... erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. 3. § 34 wird ...