§ 100 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse


§ 100 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) 1Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. 2In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

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Zitierungen von § 100 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 InsO Unterhaltsansprüche
... nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt ...
§ 101 InsO Organschaftliche Vertreter. Angestellte (vom 01.11.2008)
... keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter ...
§ 209 InsO Befriedigung der Massegläubiger
...  die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100 , 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt. (2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des ...
§ 278 InsO Mittel zur Lebensführung des Schuldners
... Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert: 1. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „seinem früheren Ehegatten" die ...


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