§ 100 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 100 Ausgleich in Härtefällen


§ 100 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der Vorschriften dieses Buches eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde oder der zuständigen obersten Landesbehörde ein angemessener Ausgleich erbracht werden.

(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Ausschluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck dieses Buches widerspricht.

(3) Die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige oberste Landesbehörde kann Härteausgleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen allgemein zustimmen.

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Zitierungen von § 100 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 5 AntiDHG Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland (vom 01.01.2024)
... § 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 48 SozERG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (vom 29.12.2023)
...  „§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland § 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." ...


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