§ 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
(1)
1Anstelle der Kündigung des Verwaltungsrechts und Abwicklung des Sondervermögens durch die Verwahrstelle nach den
§§ 99 und
100 kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt das Sondervermögen, wenn dieses im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, oder das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen, wenn dieses im Miteigentum der Anleger steht, nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft) übertragen.
2Die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis zur Verwaltung solcher Arten von Investmentvermögen verfügen.
3§ 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
4Die Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und der Antrag von der übertragenden Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt wurde.
5§ 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für Publikumsinvestmentvermögen die Übertragung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt hat.
(3) 1Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2Die Übertragung darf bei Publikumssondervermögen frühestens mit Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Absatz 2 Satz 1 und bei Spezialsondervermögen frühestens mit der Anzeige der Übertragung bei der Bundesanstalt wirksam werden.
(4) Ein Wechsel der Verwahrstelle bedarf bei Publikumssondervermögen der Genehmigung der Bundesanstalt.
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interne Verweise§ 112 KAGB Verwaltung und Anlage (vom 18.03.2016) ... Im Fall der Bestellung einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b entsprechend anzuwenden. (2) Eine intern verwaltete ...
§ 129 KAGB Verwaltung und Anlage (vom 01.01.2024) ... Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend ...
§ 139 KAGB Rechtsform (vom 02.08.2021) ... dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die §§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten ...
§ 144 KAGB Verwaltung und Anlage (vom 18.03.2016) ... Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei ...
§ 154 KAGB Verwaltung und Anlage (vom 01.01.2024) ... Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025) ... § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB ) 15.1.3.1.1 wenn die Verwahrstelle oder der ... oder eines Gesellschaftsvermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB ; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, § 144 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) 4.1.3.1.1 wenn die Verwahrstelle oder der ... gens oder eines Gesellschaftsvermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... die Wörter „oder Infrastruktur-Sondervermögen" eingefügt. 34. § 100b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für ... dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die §§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... g) Nach der Angabe zu § 100a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft". h) Nach der ... des Eingangs der Anzeige zu bestätigen." 39. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt: „§ 100b Übertragung auf eine andere ... 39. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt: „ § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (1) Anstelle der ... „Im Fall der Bestellung einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b entsprechend anzuwenden." 43. § 113 wird wie folgt geändert: ... „Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden." 49. In § 140 Absatz 3 wird die Angabe „§ ... „Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei ... „Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei ...
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