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§ 101b - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten



(1) 1Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1 und 2. 2Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 3Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.

(2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:

1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;

2.
die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

3.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;

4.
die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3

a)
im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und

b)
tatsächlich durchgeführt wurde.

(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:

1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;

2.
die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

3.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;

4.
die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.

(4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:

1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;

2.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;

3.
ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;

4.
die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;

5.
die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;

6.
die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;

7.
wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;

8.
ob eine Benachrichtigung der betroffenen Personen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;

9.
ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

10.
ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

11.
wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;

12.
die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.

(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:

1.
unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3

a)
die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;

b)
die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

c)
die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

2.
untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

a)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;

b)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;

c)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;

d)
die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

e)
die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.

(6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben:

1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen angeordnet worden sind;

2.
die Anzahl der Anordnungen, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

3.
untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

a)
die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

b)
die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.





 

Frühere Fassungen von § 101b StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021 (08.06.2021)Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1380
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 8 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 3 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
aktuell vorher 18.12.2015Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
aktuellvor 18.12.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 101b StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101b StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 12 EGStPO Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (vom 18.12.2015)
... 2015 (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung. (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I ...
§ 16 EGStPO Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (vom 24.08.2017)
... Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. Für die vorangehenden ... die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter ...
§ 18 EGStPO Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (vom 02.04.2021)
... Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 ... 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 7 VerkDSpG Evaluierung
...  (3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind: 1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 VerkDSpG Änderung der Strafprozessordnung
... und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten § 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten". 2. § 100g wird wie ... 2 und 3" ersetzt. 5. Nach § 101 werden die folgenden §§ 101a und 101b eingefügt: „§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und ... Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist. § 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten Über Maßnahmen nach ...
Artikel 3 VerkDSpG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung. (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I ...

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 8 BestDaAAG Änderung der Strafprozessordnung (vom 02.04.2021)
... nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen." 5. § 101b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ...
Artikel 9 BestDaAAG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (vom 02.04.2021)
... des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 ... den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung ...

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 3 ÜbwRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 17.12.2019)
... nach den §§ 100a bis 100c". c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst: „§ 101b Statistische Erfassung; ... 100c". c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst: „ § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten". 2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie ... 2" durch die Wörter „100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5" ersetzt. 16. § 101b wird wie folgt gefasst: „§ 101b Statistische Erfassung; ... 2 Nummer 5" ersetzt. 16. § 101b wird wie folgt gefasst: „ § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten (1) Die Länder und der ...
Artikel 8 ÜbwRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. Für die vorangehenden ... Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Strafprozessordnung
... „ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken" ersetzt. 9. In § 101b Absatz 4 Nummer 8 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen ...