Das
Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch
Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
- 1.
- Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
- 2.
- Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt werden sollen,
- 3.
- die Art der zu übermittelnden Einzelangaben,
- 4.
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Festlegungen können auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Einzelgaben übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von Einzelangaben zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Einzelangaben abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes."
- 2.
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Empfänger verpflichtet sich vor der Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt, die Einzelangaben nur für das Forschungsvorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm übermittelt worden sind."
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" und das Wort „Weitergabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863