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Artikel 104d - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 104d


Artikel 104d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von Artikel 104d GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.04.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e)
vom 28.03.2019 BGBl. I S. 404

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 104d GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 104d GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e)
G. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 404
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... die Vorlage von Akten verlangen." 3. Nach Artikel 104c wird folgender Artikel 104d eingefügt: „Artikel 104d Der Bund kann den Ländern ... 3. Nach Artikel 104c wird folgender Artikel 104d eingefügt: „ Artikel 104d Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame ...