1Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in §
105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.
2Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022) ... und der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ...
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947