Die Landesverbände der Pflegekassen (§
52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
- 1.
- der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
- 2.
- bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 144