§ 106a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit


§ 106a hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

1.
vor dem 31. Juli 2024 Kurzarbeitergeld beziehen und

2.
an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die

a)
insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach den Vorschriften des Fünften Kapitels zugelassen sind oder

b)
auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten Träger durchgeführt wird.

2Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. 3Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.

(2) 1Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2024 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und weniger als 2.500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2.500 oder mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. 2Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen.

(3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 m.W.v. 21. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 106a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuellvor 29.05.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 106a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 BeschSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 106a wird wie folgt gefasst: „ § 106a Erstattungen bei beruflicher ... a) Die Angabe zu § 106a wird wie folgt gefasst: „ § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit".  ... von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen." 3. § 106a wird wie folgt gefasst: „§ 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung ... 2023 ausgeschlossen." 3. § 106a wird wie folgt gefasst: „ § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit (1) Dem Arbeitgeber ...

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung".  ... im Bundesanzeiger bekannt zu machen." 16. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „§ 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei ... 16. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „ § 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung Dem ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 1 AuWeBFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „31. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2024" ersetzt. 2. In § 106a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2024" ...


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