Artikel 107 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 107


Artikel 107 hat 3 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). 2Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. 3Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. 4Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.

(2) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. 3Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. 4Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. 5Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. 6Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) G. v. 13. Juli 2017 BGBl. I S. 2347 m.W.v. 20. Juli 2017



 
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Frühere Fassungen von Artikel 107 GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
vom 13.07.2017 BGBl. I S. 2347
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
vom 19.03.2009 BGBl. I S. 606
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
vom 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
aktuellvor 01.09.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 107 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 107 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 106a GG
... Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2  ...
Artikel 115k GG
... außer Kraft. (3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, ...
Artikel 143f GG (vom 20.07.2017)
... über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn ...
Artikel 143g GG (vom 20.07.2017)
... Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gemeindefinanzreformgesetz
neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
§ 1 GemFinRefG Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (vom 01.01.2018)
... von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt ...

Maßstäbegesetz (MaßstG)
G. v. 09.09.2001 BGBl. I S. 2302; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
§ 1 MaßstG Grundsätze der Maßstabsbildung (vom 01.01.2020)
... der Umsatzsteuer und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des ... und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes . (2) Die Maßstäbe konkretisieren die in Absatz 1 genannten Normen ...
§ 9 MaßstG Funktion der Bundesergänzungszuweisungen (vom 01.01.2020)
... nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes ). (3) Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ...
§ 11 MaßstG Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes (vom 01.01.2020)
... begründen. (3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 3/03 - (zu § 11 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes - a. F. - und Artikel 5 § 11 des Solidarpaktfortführungsgesetzes - § 11 des Finanzausgleichsgesetzes - n. F. -)
B. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2652
Entscheidung BVerfGE20061019
... Teil I Seite 2954), sowie Artikel 5 § 11 Solidarpaktfortführungsgesetz sind mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes vereinbar, soweit Berlin für die Jahre seit 2002 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)
G. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2048
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2 . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Ausgleich ... der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt ...

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
G. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 606
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf." 3. Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „aus den ...

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer." 19. Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ...

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... gewähren. Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." 5. Artikel 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn ... Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 FANeuReG Änderung des Maßstäbegesetzes (vom 21.12.2018)
... der Umsatzsteuer und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des ... und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes ." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die ... 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Horizontale Umsatzsteuerverteilung ( Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG )". 6. § 5 wird aufgehoben. 7. Die Überschrift des Abschnittes ... 12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4 und in der Überschrift werden die Wörter „ Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG " durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG" ersetzt.  ... werden die Wörter „Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG" durch die Wörter „ Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG " ersetzt. 13. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert: a) ... nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes )." c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ... § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes (1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale ... begründen. (3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer ...


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