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§ 107c - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 107c wird in 16 Vorschriften zitiert
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
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Zitierungen von § 107c BeamtVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107c BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
§ 7 BeamtVZustAnO Sachliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... Landesbeamtenverhältnis bestand, 4. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn eine versorgungsberechtigte Ruhestandsbeamtin oder ein ...
§ 8 BeamtVZustAnO Örtliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... Köln zuständig. (4) Liegen den Erstattungsforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 92c SVG Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (vom 09.08.2019)
... 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 111 SVG Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
... 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 70 an die ...
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404
§ 15 VersStaatsV Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG
... 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 2150
Anlage 1 ZustAOVersÄndAO
... Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes Versorgungs- ausgleich ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
Anlage 1 ZustAOVersÄndAO
... Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes Versorgungs- ausgleich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
I. BeamtVZustAnOÄndAnO
... Bundes- und Landesbeamte waren; 4. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes ... 1 genannten Zuständigkeiten. 4. Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 15.08.2006 BGBl. I S. 2079; zuletzt geändert durch B. v. 15.09.2006 BGBl. I 2181
Anlage 1 ZustAOVersÄndAnO
... Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes Versorgungs- ausgleich ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
I. ZustAOVersÄndAO
... neu gefasst: Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes ...
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 3a 7. BesÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107c folgende Angabe eingefügt: „§ 107d Befristete Ausnahme für ... Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen." 3. Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt: „§ 107d Befristete Ausnahme ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
C. BeamtVZustAnO Versorgungslastenteilung (vom 01.01.2011)
... Bundes- und Landesbeamte waren; 4. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes ... 1 genannten Zuständigkeiten. 4. Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet ...
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
C. BeamtVZustAnO Versorgungslastenteilung
... Bundes- und Landesbeamte waren, 4. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes ... Köln zuständig. 4. Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet ...
BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
C. ZustAO Vers Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn (vom 01.01.2008)
... wurde. 3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes ... oblegen hätte. 3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen ... Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c ...
F. ZustAO Vers Aufgehobene Anordnungen
... die zentrale Erstattung von anteiligen Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 107b, 107c des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Oberfinanzdirektionen vom 30. April 1997 (GMBl 1997 S. ...
Anlage 1 ZustAO Vers (vom 01.01.2008)
... Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes Versorgungs- ausgleich ...
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