1Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschriften des
§ 370 Absatz 1 bis 4, der
§§ 371,
375 Absatz 1 und des
§ 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der
§§ 378 und
379 Absatz 1 und 4 sowie der
§§ 383 und
384 der Abgabenordnung entsprechend.
2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
§§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
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G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886