Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 108 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 108 Nummerierung



(1) 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. 2Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. 3Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. 4Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen. 5Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Bereitstellung anderer Telekommunikationsdienste als interpersoneller Telekommunikationsdienste auch im Ausland genutzt werden können.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. 2Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den Anbietern von Telekommunikationsdiensten und den Nutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen. 3Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. 4Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen erlassen. 2Zur Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angerufene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

1.
die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen und

2.
die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummernplänen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern, zu erreichen.

(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für

1.
die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie

2.
den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.

2Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. 3Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die effiziente Nummernnutzung,

2.
die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,

3.
die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,

4.
die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie

5.
die Interessen der Endnutzer.

4In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. 2Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.



 

Zitierungen von § 108 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 123 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur
... inkassierter Entgelte anordnen. (6) Teilt die Bundesnetzagentur Nummern nach § 108 Absatz 2 zu, knüpft sie die Nutzungsrechte an den Nummern an bestimmte Bedingungen, um im Falle einer ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 oder § 108 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) ... und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich ... bis 578,00 1.1.3 Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge  ... bis 154,00 1.1.4 Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 76,55 ... 1 TNV 76,55 1.1.5 Sonstige öffentliche Leistung nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebühren- ... anwendbar ist nach Zeitaufwand 1.1.6 Anordnung nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz ... nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 TKG nach Zeitaufwand 1.1.7 Maßnahme nach § 108 ... mit Satz 1 TKG nach Zeitaufwand 1.1.7 Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 1 TKG zur Sicherstellung, dass die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung ... und zu nutzen nach Zeitaufwand 1.1.8 Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 2 TKG zur Sicherstellung, dass die Endnutzer in der Lage sind, alle in der Europäischen Union ... nach § 123 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 108 Absatz 2 TKG gegenüber dem Verantwortlichen zur Durchsetzung von  ... oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 39,00 Die ... Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 40,20 Die ... oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV nach Zeitaufwand  ... eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 105,00 ... Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 129,00 ... eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 302,00 ... einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 373,00 ... 1.3.2 Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 52,60 ... einer Rufnummer für entgeltfreie Telekommunikationsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 52,60 ... 1.3.4 Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3 , Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 52,60 ... 1.3.5 Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3 , Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 52,60 ...   1.4.1 Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 237,00 ... 237,00 1.4.2 Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 103,00 ... 1.4.3 Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 118,00 ... 1.4.4 Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 110,00 ... Blocks von 10.000.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 2.087,00  ... eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 118,00 ... 1.4.7 Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 124,00 ... 1.4.8 Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 118,00 ... eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 118,00 ... einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 124,00 ... eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA Teilnehmer- kennungen (ITSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 246,00 1.4.12 ... zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3 , Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 59,05 ... für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 51,35 ... See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 60,00 ... einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 92,35 ... eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der ... einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der ... oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch ...

Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141; zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 3 TNV Änderungen des Nummernplans (vom 01.12.2021)
... 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 108 Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren. ...
§ 9 TNV Rückgabe, Widerruf und Rückfall (vom 01.12.2021)
... Nummernzuteilungen können von der Bundesnetzagentur außer in den Fällen des § 108 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes , des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung und des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...