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Artikel 109a - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 109a


Artikel 109a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

3.
die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

(2) 1Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. 2Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.

(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von Artikel 109a GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
vom 13.07.2017 BGBl. I S. 2347
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2248
aktuellvor 01.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 109a GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 109a GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden." 7. Artikel 109a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird ...

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2248
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... im Verhältnis 65 zu 35." 5. Nach Artikel 109 wird folgender Artikel 109a eingefügt: „Artikel 109a Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen ... 5. Nach Artikel 109 wird folgender Artikel 109a eingefügt: „Artikel 109a Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des ...