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§ 10 - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen



(1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der Absätze 8 bis 19 eingehalten werden.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von

1.
Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen Stoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m³ nicht überschreiten;

2.
sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentration von 0,22 g/m³ nicht überschreiten und

3.
sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration von 0,16 g/m³ nicht überschreiten.

(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten.

(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Biobrennstoffen

a)
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr 0,2 g/m³;

b)
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt 0,30 g/m³;

c)
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt 0,37 g/m³;

2.
bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 0,2 g/m³.

(5) Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von Kohle eine Massenkonzentration von 0,15 g/m³ nicht überschreiten.

(6) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Wirbelschichtfeuerungen 0,375 g/m³;

2.
bei sonstigen Feuerungen 0,40 g/m³.

(7) 1Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,20 g/m³ nicht überschreiten. 2Satz 1 gilt nicht bei Einsatz von naturbelassenem Holz oder Holzabfällen.

(8) 1Bei Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, dürfen die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas eine Massenkonzentration von 45 mg/m³, angegeben als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit nasser Schwefeldioxid-Abgasreinigung.

(9) 1Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 10 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. 2Abweichend von Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.

(10) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen oder Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, dürfen die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,05 mg/m³ nicht überschreiten.

(11) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 9 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt

1.
die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,75 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten;

2.
die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m³ nicht überschreiten;

3.
die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 50 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.

(12) 1Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die naturbelassenes Holz verbrennen, eine Massenkonzentration von 35 mg/m³ nicht überschreiten. 2Abweichend von Absatz 3 und Satz 1 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von naturbelassenem Holz folgende Massenkonzentration nicht überschreiten:

1.
bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt 50 mg/m³;

2.
bei einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr 30 mg/m³.

(13) 1Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, eine Massenkonzentration von 30 mg/m³ nicht überschreiten. 2Abweichend von Satz 1 und von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschreiten:

1.
bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt 50 mg/m³;

2.
bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr 30 mg/m³.

3Abweichend von Absatz 3 und den Sätzen 1 und 2 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, eine Massenkonzentration von 50 mg/m³ nicht überschreiten.

(14) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von naturbelassenem Holz in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.

(15) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr 0,37 g/m³;

2.
bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt 0,60 g/m³.

(16) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von bestehenden Anlagen die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Wirbelschichtfeuerungen 0,32 g/m³;

2.
bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

a)
von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt 0,43 g/m³;

b)
von weniger als 10 Megawatt 0,54 g/m³.

(17) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, eine Massenkonzentration von 1,0 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.

(18) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.

(19) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von Stroh die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 10 44. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 44. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 44. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 44. BImSchV Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
... Chlorverbindungen, Quecksilber und seinen Verbindungen sowie an organischen Stoffen nach § 10 Absatz 8, 10 und 11 Nummer 3 alle drei Jahre zu ...
§ 30 44. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
... Tagesmittelwerts den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § ...
§ 31 44. BImSchV Einzelmessungen
... Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststellung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, ... Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, ...
§ 32 44. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 26.10.2022)
... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ...
§ 35 44. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 10 Absatz 1 , § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18 ...
§ 39 44. BImSchV Übergangsregelungen
... Anlagen gelten 1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab ... 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025. (2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende ... als 5 Megawatt, die feste Biobrennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den §§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müssen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese Anlagen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 31c BImSchG Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (vom 12.07.2022)
... Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und ...
§ 31d BImSchG Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (vom 12.07.2022)
... zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 3 GasVReG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und ... zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und ...