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§ 10 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)
§ 10 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung
Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:
- 1.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,
- 2.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
- 3.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.
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