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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

§ 10 - Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (AbwUTechAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 16
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-151 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung",

2.
„Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen",

3.
„Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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