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Artikel 10 - Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG k.a.Abk.)

Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.

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