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§ 10 - Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)

V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1595 (Nr. 30)
Geltung ab 11.06.2021; FNA: 911-1-8 Bundesfernstraßen

§ 10 Übergangsregelung



(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, ist für die Fortsetzung der Sondernutzung eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung mit Inkrafttreten dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach anderen Vorschriften festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können im Hinblick auf die Fortsetzung der Sondernutzung entsprechend den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis angepasst werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung im Sinne des § 9 abgelöst worden ist.