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Artikel 10 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2023 BKGG § 20, § 6a

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

b)
In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „und" nach der Angabe „§ 11b Absatz 2" durch das Wort „bis" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

§ 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend."

cc)
Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder des Vermögens" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend."

2.
§ 20 Absatz 2 und 7a wird aufgehoben.