(1) Unbeschadet der nach
§ 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
- 1.
- der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
- 2.
- die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.