Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben

§ 10 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)

§ 10 Außerkrafttreten


§ 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 DIFG

Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 10 DIFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 DIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 2 HFinG 2024 Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
... Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Außerkrafttreten Dieses ... 2024 abgeführt." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer ...


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